Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Transport-, Lager- und Vermietungsleistungen von Loocke's Klaviertaxi.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Für die Geschäftsbeziehung jeglicher Art zwischen Loocke's Klaviertaxi – Inh. Steven Schuster, Am Goldberganger 4, 91074 Herzogenaurach (nachfolgend „Frachtführer“) und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Das Vertragsverhältnis kommt durch schriftliche Vereinbarung – in der Regel durch Annahme unseres schriftlichen Angebots – zustande. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
§ 2 Leistungsumfang und Zusatzleistungen
Der Frachtführer führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Grundlage des Vertragsverhältnisses sind die Informationen, Angaben und Auskünfte des Auftraggebers – insbesondere die Angaben zu Art und Gewicht des Transportguts, zu Stockwerk und Aufzug sowie zur Zugänglichkeit an Abhol- und Zieladresse. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen werden zusätzlich vergütet. Dies gilt insbesondere für:
- beengte Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle, die den Einsatz zusätzlichen Personals oder zusätzlicher Technik erfordern
- zusätzliche Leistungen wie Demontage-, Montage- oder Packarbeiten, die nicht im Angebot ausgewiesen sind
- Wartezeiten, die der Frachtführer nicht zu vertreten hat
- eine Erweiterung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss
Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich von den Angaben des Auftraggebers ab, wird der Frachtführer den Auftraggeber vor Beginn der Mehrleistung darüber informieren und die voraussichtlichen Mehrkosten nennen.
§ 3 Transportwege und Vorbereitung
Ungehinderte beziehungsweise freie Transportwege liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Alle Transportwege, insbesondere Treppenhäuser, müssen so geräumig sein, dass der Frachtführer das Gut mit zwei Personen befördern kann. Besondere Erschwernisse – etwa der Einsatz von mehr Personen, von Treppensteiger oder Pianoplan über den kalkulierten Umfang hinaus, Demontagen oder ein Kran- beziehungsweise Möbellifteinsatz – werden zusätzlich abgerechnet.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass erforderliche Genehmigungen und Halteverbotszonen vorliegen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist.
§ 4 Termine und Terminverschiebungen
Die Einhaltung der Terminabsprachen liegt in der Verantwortung beider Vertragsparteien und ist Grundlage für den im Angebot kalkulierten Zeitrahmen. Um Terminwünsche berücksichtigen zu können, sollten konkrete Terminabsprachen mindestens 14 Tage vor dem Transport getroffen werden.
Terminverschiebungen durch den Auftraggeber sind dem Frachtführer spätestens sieben Werktage vor dem geplanten Transport anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Terminzeitrahmens durch den Auftraggeber hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten zu tragen.
§ 5 Durchführung durch Partnerunternehmen
Sollte es aus zeitlichen oder transporttechnischen Gründen erforderlich sein, behält sich der Frachtführer vor, den Transport ganz oder teilweise durch ein Partnerunternehmen durchführen zu lassen. Die Koordination sowie die Abrechnung erfolgen in diesem Fall weiterhin durch Loocke's Klaviertaxi. Der Frachtführer wählt Partnerunternehmen sorgfältig aus und stellt sicher, dass diese über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
§ 6 Mitteilungen und Weisungen
Die Gefahr des Missverständnisses bei anderen als schriftlichen Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders sowie bei solchen an Personen, die zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigt sind, trägt der Absender. Wir empfehlen, Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang stets in Textform mitzuteilen.
§ 7 Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Frachtguts ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand und keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Bei Ablieferung ist das Gut auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen (siehe § 12, Schadenanzeige).
§ 8 Zahlung und Kündigung
Verbraucher begleichen den Rechnungsbetrag in bar. Ab einem Rechnungsbetrag von 400,00 EUR ist auch die Zahlung mit Girocard (EC-Karte) möglich. Die Zahlung per Überweisung auf Rechnung ist ausschließlich Unternehmern im Sinne von § 14 BGB vorbehalten; hierfür gilt das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel.
Bei Zahlung in bar oder mit Karte ist der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Frachtführer berechtigt, das Frachtgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber hat der Frachtführer Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport vereinbarten Entgelts, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Frachtführer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Erstattung der Frachtkosten durch Dritte
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Frachtkostenvergütung hat, weist er hiermit an, die vereinbarte und fällige Frachtvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Frachtführer auszuzahlen.
§ 10 Trinkgelder
Trinkgelder sind freiwillig und mit der Rechnung des Frachtführers nicht verrechenbar.
§ 11 Gefährliches Frachtgut
Zählt zum Frachtgut gefährliches Gut – etwa Benzin, Lacke oder Öle – ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die von dem Gut ausgehende Gefahr ist. Dem Frachtführer obliegt die Entscheidung, ob ein Transport des gefährlichen Guts zugelassen oder abgelehnt wird.
§ 12 Haftung
Anwendungsbereich
Der Frachtführer haftet nach dem Frachtvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Frachtgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsatz
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 620,00 EUR pro Kubikmeter der Sendung begrenzt (§ 451e HGB). Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, ist die Haftung auf denselben Betrag bezogen auf den entwerteten Teil der Sendung begrenzt.
Wertersatz
Hat der Frachtführer Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Guts ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem Wert des beschädigten Guts zu ersetzen. Der Wert des Frachtguts bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Besondere Haftungsausschlüsse
Der Frachtführer ist ferner von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- ungenügende Verpackung durch den Absender
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Guts durch den Absender oder den Empfänger
- natürliche Beschaffenheit des Guts, die besonders leicht zu Schäden führt – insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund
- ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender
- Beförderung von Tieren und Pflanzen
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der vorgenannten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Wegfall der Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Außervertragliche Ansprüche und Haftung der Leute
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer sowie – unter denselben Voraussetzungen – für Ansprüche gegen dessen Leute.
Ausführender Frachtführer
Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Guts oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht.
Versicherung und Haftungsvereinbarung
Der Frachtführer unterhält eine Verkehrshaftungsversicherung sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für die von ihm erbrachten Leistungen. Die jeweils gültigen Deckungssummen teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.
Der Frachtführer weist den Absender ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Zahlung einer gesonderten Prämie über das gesetzliche Maß hinaus zu versichern. Diese Möglichkeit empfehlen wir insbesondere bei hochwertigen Instrumenten, deren Zeitwert die gesetzliche Haftungsgrenze übersteigt.
Schadenanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten:
- Der Absender oder Empfänger ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind spätestens bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder in einem Schadenprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Frachtführer anzuzeigen.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
- Schadenanzeigen sind in jedem Fall innerhalb der vorgesehenen Fristen in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
§ 13 Lagerverträge
Im Falle einer Einlagerung gelten ergänzend die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
§ 14 Vermietung von Gerät
Bei der Vermietung – insbesondere des Wohnwagens – ist der Mieter verpflichtet, das Gerät pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden sowie die Einweisung des Frachtführers zu beachten. Das Gerät wird geprüft, geladen und in einwandfreiem Zustand übergeben; etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für während der Mietzeit entstandene Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Einzelheiten der jeweiligen Vermietung – etwa die Höhe der Kaution, eine Selbstbeteiligung im Schadensfall sowie Übergabe und Rückgabe – werden vor Mietbeginn persönlich besprochen und vereinbart.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Frachtführers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 17 Information über alternative Streitbeilegung nach § 36 VSBG
Loocke's Klaviertaxi – Inh. Steven Schuster ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
