1. Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung jeglicher Art zwischen PIANO-RUNDUMSERVICE, Thomas Jacob & Christopher Jacob GbR (nachfolgend Frachtführer genannt) und Verbrauchern gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Das Vertragsverhältnis zwischen PIANO- RUNDUMSERVICE, Thomas Jacob & Christopher Jacob GbR, Obertorstraße 8, 97292 Uettingen und dem Verbraucher kommt durch schriftliche Vereinbarung zustande.


2. Zusatzleistungen

Der Frachtführer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, z.B. Verzögerungen oder sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich vergütet. Des Weiteren sind besondere beengte Verhältnisse an Be- oder Entladestelle oder zusätzliche Leistungen wie z.B. Montagen oder Packarbeiten zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird. Grundlage des Vertragsverhältnisses beruht auf den Informationen, Angaben und Auskünften des Kunden. Wir übernehmen hierfür keinerlei Haftung. Irrtum bleibt vorbehalten.


3. Transportsicherungen / Transportwege / Terminabsprachen

Ungehinderte, bzw. freie Transportwege liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Alle Transportwege, insbesondere Treppenhäuser, müssen so geräumig sein, dass der Frachtführer das Gut mit 2 (zwei) Personen vertragen kann. Besondere Erschwernisse wie bspw. der Einsatz von mehr Personen seitens des Frachtführers, Demontagen oder Kraneinsatz werden zusätzlich abgerechnet.

Die Einhaltung der Terminabsprachen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers und ist Grundlage für die Anwendung des im Angebot kalkulierten Zeitrahmens. Andernfalls können zusätzliche Kosten wie bspw. zusätzliche Anfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Um die Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen zu können, sollten konkrete Terminabsprachen mindestens 14 Tage vor dem Transport getroffen werden. Eventuelle Terminverschiebungen müssen spätestens 7 Werktage vor dem geplanten Transport angezeigt werden, da sonst Kosten zum Nachteil des Auftraggebers entstehen können. Bei Nichteinhaltung des vereinbaren Terminzeitrahmens seitens des Auftraggebers hat dieser zumindest die vereinbarten Fahr- und Personalkosten zu tragen.


4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Frachtführers nicht verrechenbar.


5. Erstattung der Frachtkosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Frachtkostenvergütung hat, weist er an dieser Stelle an, die vereinbarte und fällige Frachtvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Frachtführer auszuzahlen.


6. Durchführung des Transports durch Subunternehmer

Sollte es aus zeit- und transporttechnischen Gründen nötig sein, so behalten wir uns vor den Transport durch ein

ein Partnerunternehmen durchführen zu lassen. Die Koordination sowie die Abrechnung erfolgt durch Piano-
Rundumservice.


7. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Frachtführers hat der letztere nicht zu verantworten.


8. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Frachtgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.


9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts / Kündigung

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertigen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Bar Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Frachtführer berechtigt, das Frachtgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §49 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport vereinbarten Entgelts.


10. Rechtsauswahl

Es gilt deutsches Recht.


11. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Die werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.


12. Zusatzkosten:

Kommt der Auftrag über die Vergleichsplattform ‘CHECK24.de‘ zustande, so berechnet der Frachtführer eine Aufwandspauschale in Höhe von 10,00 EUR inkl. MwSt.


13. Anwendungsbereich

Der Frachtführer haftet nach dem Frachtvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Frachtgut von und nach Orten außerhalb Deutschland finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes in der Zeit von der Überführung zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lagerfrist entsteht (Obhuthaftung).

Haftungshöchstbetrag

  1. Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 620,00 EUR pro Kubikmeter der Sendung begrenzt.

  2. Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken und sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 620,00 EUR pro Kubikmeter des Rohgewichts auf den entwerteten Teil der Sendung.


14. Versicherung

  1. Verkehrshaftungs-/Umzugstransportversicherung: für Risiken der Verkehrshaftung. Höchstersatzleistung je Schadenfall: 1.000.000,00 EUR Güter- und Güterfolgeschäden, 500.000,00 EUR Lagerung, 500.000,00 EUR Vermögensschäden. 1.000.000,00 EUR je Schadenereignis. Versicherte Risiken: Möbelspedition, Umzugstransporte u. Möbellagerung im geographischen Europa.

  2. Betriebs-, Produkt-, Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung (BHV): für Betriebliche/Umwelthaftpflicht/Umweltschaden-Risiken. Versicherungssummen; 2.000.000 EUR für Personen-/Sach-/Vermögensschäden, 2.000.000,00 EUR je Schadenereignis. Versicherte Risiken: Möbelspedition ohne Lager, Aufstellen und Anbringen von Möbeln.


15. Wertesatz

Hat der Frachtführer Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Frachtgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Besondere Haftungsausschlüsse

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Ungenügende Verpackung durch den Absender,

  2. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger,

  3. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt,

  4. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender,

  5. Beförderung von Tieren und Pflanzen.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 5. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Frachtführer

Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht.

Haftungsvereinbarung

Der Frachtführer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie über das geltende Maß hinaus zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

• – Der Absender oder Empfänger ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind dem Frachtführer spätestens bei Ablieferung des Gutes auf dem Ablieferungsbeleg oder Schadenprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Frachtführer anzuzeigen.

• – Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

• – Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 (einundzwanzig) Tagen nach Ablieferung anzeigt.

• – Eine Schadenanzeige bei Ablieferung ist in jedem Fall dem Frachtführer innerhalb der vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form zu erstatten

• – Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Frachtgut

Zählt zu dem Frachtgut gefährliches Gut (z.B. Benzin, Lacke oder Öle) ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). Dem Frachtführer obliegt das Recht zu entscheiden, ob ein Transport des gefährlichen Guts zugelassen oder abgelehnt wird.


16. Information über alternative Streitbeilegung gemäß § 36 VSBG:

PIANO-RUNDUMSERVICE, Thomas Jacob & Christopher Jacob GbR ist zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.